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Der Parteigänger
von Rechtsanwalt Gerhard Strate, Hamburg
veröffentlicht in: Juristen im Spiegel ihrer Stärken und Schwächen, Dres. Schmidt (Hg.), Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln, 1998, S. 113-128
Der Parteigänger hat nicht nur den Wortstamm mit dem Einzelgänger gemein. Dieser ist seine bessere Hälfte. Was ihn kleidet, ist der Unterschied. Seine Aufmerksamkeit gilt dem von allen übersehenen Detail. Und er hat ein grimmiges Gespür für die verstohlenen Parteilichkeiten seines Gegenüber, den er schnell zum Gegner macht. Der Parteigänger führt seine Fehde so lange, bis sein Kontrahent sich selbst als Partei bekennt.
Einer der profiliertesten Parteigänger, der amerikanische Anwalt und Strafverteidiger William Moses Kunstler, erreichte in dem Prozeß, der ihn 1970 mit einem Schlag berühmt gemacht hatte, nicht nur den Freispruch der "Chicago Seven" und seines Mandanten Jerry Rubin, die anläßlich des Parteikongresses der Demokraten gegen den Vietnam - Krieg demonstriert und wegen "Conspiracy" angeklagt waren. Er selbst wurde am Tage der Urteilsverkündung noch im Gerichtssaal in Haft genommen, nachdem er sich im Verlaufe des fünf Monate dauernden Prozesses mit dem legendären " Judge Hoffman" Wortgefechte folgender Art geliefert hatte:
Judge Hoffman: This is not a political case.
Kunstler: It is quite a political case.
Judge Hoffman: It is a criminal case.
Kunstler: Your Honor, Jesus was accused criminally, too, and we understand really that was not truly a criminal case in the sense that it is just an ordinary. . .
Judge Hoffman interrupted: I didn't live at that time.
Kunstler: Well, I was assuming Your Honor had read of the incident.
Die von Judge Hoffman gegen Kunstler im Verlauf des Prozesses angesammelten Ordnungsstrafen wegen "contempt of court" beliefen sich zum Schluß auf vier Jahre und dreizehn Tage. Kunstler kam einen Tag nach seiner Verhaftung wieder frei. Seine Kollegen hatten eine Kaution von 15 000 Dollar gestellt. Das Recht blieb auf seiner Seite: Sämtliche Ordnungsstrafen wurden ein Jahr später in der Beschwerdeinstanz ersatzlos aufgehoben. Am Ende war klar: hüben wie drüben saßen Parteigänger, der eine an der Verteidiger-, der andere hinter der Richterbank. Eine Frage blieb offen: war die Parteilichkeit des Richters durch seinen anwaltlichen Widerpart nur geweckt oder erst geschaffen worden? Böse Zungen vermuteten Letzteres, und selbst in den Nachrufen auf den 1995 im Alter von 76 Jahren verstorbenen Kunstler wurden zwar die Erfolge des unvergessenen Anwalts gepriesen, aber auch der gehässige Sarkasmus wiederholt, er sei der einzige Verteidiger, der seinem Mandanten für einen Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs die Todesstrafe einzuhandeln vermag ("He was the only lawyer who could get you the death penalty for a traffic ticket").
Der Typus des Parteigängers kann natürlich sehr viel eher Profil gewinnen in einem Verfahren, das, wie das amerikanische, auch im Strafprozeß von Anbeginn an angelegt ist auf die Konfrontation zweier Parteien. Partei zu sein und gewinnen zu wollen, hat dort nichts Anstößiges -weder für den Staatsanwalt noch für den Verteidiger des Beschuldigten. Einseitigkeit gilt im "adversary system" nicht als Mangel, sondern als Tugend des Prozeßvertreters.
In deutschen Gerichtssälen hingegen hat der Parteigänger keinen leichten Auftritt. Im Zivilprozeß immerhin werden die gegeneinander Streitenden noch als Parteien bezeichnet. Doch was ist mit dem Strafprozeß? Er ist ein Verfahren, in dem Erkenntnis und Interesse der Beteiligten häufig im grellsten Gegensatz zueinander stehen, an dessen Ende nicht etwa nur über einen Anspruch, sondern über einen Lebensplan entschieden wird. Das Warten auf einen Urteilsspruch, dem auf seiten des Staatsanwaltschaft ein Antrag auf lebenslange Freiheitsstrafe, auf seiten der Verteidigung ein Antrag auf Freisprechung des Angeklagten vorausgegangen ist, bereitet eine seelische Qual, für deren Tiefe jedes Lot zu kurz ist. Nirgendwo sonst vermag die Justiz so nachhaltig in die Gestaltung eines ganzen Menschenlebens einzugreifen. Treffen hier keine Parteien aufeinander? Offenbart der zugespitzte Gegensatz des je erwünschten Ergebnisses nicht ein Höchstmaß an (gewachsener) Parteilichkeit? Wer diese dramatische Erfahrung auch nur einmal mitgemacht hat, der wundert sich über eine Strafprozeßrechtslehre, die von der Empirie des Strafprozesses unversehrt geblieben ist. Seit Jahrzehnten schon - im Gegensatz zu ihren frühen Vertretern im Ausgang des 19. Jahrhunderts versucht sie, den praktizierenden Juristen einzureden, der Strafprozeß sei kein Parteiprozeß, sondern ein "Anklageverfahren mit Ermittlungsgrundsatz" (was immer dabei gedacht werden mag). Und die Wortwahl hat der Doktrin zu folgen. Der frivol gewordene Begriff der "Partei" wurde durch andere Begrifflichkeiten ersetzt: die Partei mutierte zum hehren "Prozeßsubjekt", welches sich im sprachlichen Alltag des Prozeßgeschehens allerdings damit zufrieden geben mußte, ein konturenloser "Verfahrensbeteiligter" zu sein. Durch die Neutralisierung der Begriffe wurde das Rollen- und Machtgefälle zwischen den Parteien sprachlich eingeebnet.
Der Niedergang und das schließlich gänzliche Verschwinden des Parteibegriffs im Strafprozeß schuf gleichzeitig Bahn für ein - durch das Reichsgericht und den Bundesgerichtshof entwickeltes - begriffliches Konstrukt von seltener Bigotterie: das des "vernünftigen Angeklagten". Was das ist? Es läßt sich nicht erklären. Wer als Richter in dem Angeklagten, dem Verteidiger und dem Staatsanwalt keine Parteien sehen darf, der läuft stets Gefahr, den sicheren Sinn für die Parteilichkeit der anderen zu verlieren. Und erst recht vermag er nicht die ersten Anzeichen eigener Parteilichkeit zu erkennen. Wird diese behauptet und der Richter mit dem Vorwurf der Befangenheit bedacht, so handelt es sich - einer frühen und seitdem ständig wiederholten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zufolge "bei der Ablehnung . . . nur um die Frage, ob vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus ein Grund vorliegt, der Unparteilichkeit eines Richters zu mißtrauen." Die Vernunft des Angeklagten als Maßstab für die Unvernunft (Parteilichkeit) des Richters - das ist wahrlich kein guter Kompaß. Sein Zeiger kommt schnell ins Trudeln, wenn er in das Kraftfeld eines echten Parteigängers gerät.
Der Parteigänger bekommt hier seine kleine Geschichte. Sie spielt nicht in Chicago und auch nicht in einer der deutschen Großstädte, sondern in Stade. Schon seit 1209 im Besitz der Stadtrechte, ist es dennoch nicht so schnell gewachsen wie das benachbarte Hamburg. Immerhin ist es Sitz eines Verwaltungsgerichts und eines Landgerichts (dessen Existenz sich dem Groß-Hamburg-Gesetz von 1937 verdankt). Der Bau von Industrieanlagen in der Umgebung, insbesondere eines der ersten Kernkraftwerke, sicherte den 44000 Einwohnern der Stadt auch in den siebziger und achtziger Jahren einen geregelten Wohlstand, den alten und neuen Bürgerhäusern einen sauberen Putz und verhältnismäßig wenig Kriminalität. Mordfälle sind so selten, daß meist eine "Sonderkommision" gebildet wird, um sie aufzuklären. So auch im Fall einer jungen Frau, deren Leichnam im Juli 1995 in der Oste, einem Nebenfluß der Elbe, angeschwemmt wird, nachdem sie bereits seit acht Monaten als vermißt gilt. Der Tatverdacht fällt auf ihren früheren Lebensgefährten: In dem Kofferraum seines Pkw wird ein Seil gefunden, das in der Machart und Farbe einem Seilstück entspricht, das von dem Täter als Fesselungswerkzeug benutzt wurde. Er wird in Untersuchungshaft genommen.
Die beiden Verteidiger - einer von ihnen der Parteigänger - erhalten zusammen mit der Anklageschrift die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft. Von dem Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer wird ihnen außerdem angeboten, auf der Geschäftsstelle ein Konvolut von insgesamt 132 Spurenakten einzusehen. Der Prozeß beginnt im Spätherbst 1995. Die Verteidigung moniert wiederholt die Unzulänglichkeiten des Aktenaufbaus, was die Strafkammer in einem Gerichtsbeschluß ihrerseits zu dem Eingeständnis veranlaßt, daß die ihr von der Staatsanwaltschaft überlassenen Verfahrensakten "zugegebenermaßen unübersichtlich" seien. Erst während der laufenden Hauptverhandlung kommt die Verteidigung dazu, auch sämtliche Spurenakten durchzusehen. Am 16.2. 1996 stellt der Parteigänger unerwartet ein Befangenheitsgesuch:
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