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Freie Beweiswürdigung und gebundene Beweiserhebung
von Rechtsanwalt Gerhard Strate, Hamburg[*]
In seinen "Prolegomena zu einer Gesamtreform des Strafverfahrensrechts"[1] notierte der Jubilar geradlinig und lakonisch: "Das gegenwärtige Beweisantragsrecht, das unmittelbare Ladungsrecht, die Pflicht zur Verwendung präsenter Beweismittel und das Fragerecht sind grundsätzlich beizubehalten."
Diese und andere Thesen wurden im Jahre 1979 formuliert. Das Beweisantragsrecht hat seitdem zwar keine essentiellen, dennoch eingreifende Veränderungen erfahren. Durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege[2] wurde das Recht, die Ladung und Anhörung von Zeugen, die sich im Ausland aufhalten, zu beantragen, von dem Maßstab der in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO geregelten Ablehnungsgründe abgetrennt und allein von dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, die Wahrheit zu erforschen, abhängig gemacht (§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO). Neben dieser durch den Gesetzgeber herbeigeführten Einschränkung hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Neugestaltungen des Beweisantragsrechts geführt, die den Beweiserhebungsanspruch des Beschuldigten (und der übrigen antragsbefugten Verfahrensbeteiligten) zwar nicht grundsätzlich beschneiden, wohl aber seine Durchsetzung partiell erschweren.
Von gelegentlich durchschlagenden Neigungen, einen Beweisantrag bereits dann in einen Beweisermittlungsantrag umzudeuten, wenn der Antragsteller den Inhalt seiner Beweisbehauptung nur für möglich hält, ohne um ihre Richtigkeit ein sicheres Wissen zu haben[3], hatten sich zwar Ende der achtziger Jahre schließlich alle Senate des Bundesgerichtshofs verabschiedet[4]. Eine fast gleichgesichtige Einstufung erfahren jedoch Beweisanträge, welche nach Einschätzung des Instanzrichters und unter Billigung des Bundesgerichtshofs sich als "haltlose Vermutungen" oder "aufs Geratewohl angestellte Vermutungen" darstellen sollen[5]. Immerhin soll eine solche Qualifizierung erst möglich sein, wenn "jede tatsächlichen Anhaltspunkte" für die Beweisbehauptung fehlen[6].
Strengere Anforderungen stellt der Bundesgerichtshof nunmehr an die Bestimmtheit einer Beweisbehauptung. Insbesondere bei Hilfstatsachen, die sich auf die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit eines Zeugen beziehen, sei von dem Antragsteller zu verlangen, daß diese genau und substantiiert dargelegt werden; auf Wertungen oder "schlagwortartige Verkürzungen" könnten die gesetzlichen Ablehnungsgründe nicht angewandt werden[7]. Im Falle des Zeugenbeweises sollen nur diejenigen Umstände und Geschehnisse Gegenstand der Beweisbehauptung sein dürfen, die mit dem benannten Beweismittel unmittelbar bewiesen werden sollen; irgendwelche (angeblich allein dem Tatrichter vorbehaltene) Schlußfolgerungen aus den unmittelbaren Wahrnehmungen des Zeugen sollen nicht mehr als "bestimmte Tatsachen" die Beweisbehauptung ausfüllen dürfen[8]. Als weitere Anforderung an die Bestimmtheit eines auf die Anhörung von Zeugen gerichteten Beweisantrages wird nunmehr ein "Konnex" zwischen Beweistatsache und Beweismittel verlangt: der Antragsteller müsse darlegen, "weshalb der Zeuge seine Wahrnehmungen machen konnte"[9]. Daß dieses Erfordernis darauf hinausläuft, von dem Antragsteller - entgegen den eingangs angesprochenen Beteuerungen - doch ein mehr oder minder sicheres Wissen um die Beweisbehauptung und deren Bestätigung durch das Beweismittel zu verlangen, liegt auf der Hand.
Eine weitere Entwicklung des Beweisantragsrecht von zweifelhaftem Wert betrifft den Ablehnungsgrund der Unerheblichkeit der Beweisbehauptung. Er erfreut sich in der Praxis der Instanzgerichte mittlerweile der größten Beliebtheit, offenbar ermuntert durch die (fast) unerschöpfliche Beliebigkeit, mit welcher der Bundesgerichtshof die auf ihn bezogene revisionsgerichtliche Kontrolle handhabt. Beweisbeschlüsse, in welchen Instanzgerichte auf mehreren Seiten engzeilig beschriftet ausführlich darlegen, weshalb sie sich von einer Beweiserhebung nichts versprechen, da die Beweisbehauptung nur mögliche, aber keine zwingenden Schlüsse zulasse, das Gericht aber jene möglichen Schlüsse nicht ziehen wolle, sind mittlerweile gang und gäbe. Vordergründig vermitteln derartige Beschlüsse zwar den Eindruck, dem Erfordernis, daß die der Zurückweisung des Beweisbegehrens zugrundeliegenden tatsächlichen Erwägungen dargetan werden, in überaus erschöpfender und gründlicher Weise genügt zu haben. Daß dennoch die Koordinaten des gesamten Systems aus den Fugen geraten sind, verrät der Inhalt dieser Beschlüsse: oft genug enthalten sie breitflächige Schilderungen des bisherigen Beweisergebnisses, setzen das vom Antragsteller verfolgte Beweisbegehren in eine wertende Beziehung zu den bislang erhobenen Beweisen, um alsdann darzutun, daß nach (selbstverständlich: vorläufiger) Überzeugung des Gerichts ein Einfluß der Beweisbehauptung auf die schließlich zu treffende Entscheidung nicht mehr zu erwarten sei. Strukturell lesen sich diese Beweisbeschlüsse wie abgekürzte Urteilsbegründungen, obwohl nach dem Stand des Verfahrens das Urteil noch gar nicht zu beraten war.
Was hat es mit dieser Entwicklung auf sich? Die Instanzgerichte jedenfalls fühlen sich regelmäßig auf der sicheren Seite. Seit Beginn der achtziger Jahre[10] darf nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache schon dann erfolgen, "wenn sie selbst für den Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen kann, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zuläßt und das Gericht in freier Beweiswürdigung den möglichen Schluß nicht ziehen will, weil es ihn im Hinblick auf die gesamte Beweislage für falsch hält"[11]. Diese Entscheidungslinie hatte in den ersten drei Jahrzehnten des Bundesgerichtshofs nur vereinzelte Vorläufer[12]. Stattdessen wurde zuvor wiederholt betont, die Bedeutungslosigkeit einer Beweistatsache dürfe nicht mit dem bisherigen Beweisergebnis gerechtfertigt werden[13]. Die nach der neueren Rechtsprechung nunmehr mögliche Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit im Falle präsumtiver Einflußlosigkeit der Beweistatsache auf das Beweisergebnis soll nach einer Entscheidung des 1. Strafsenats sogar dann rechtfehlerfrei sein, wenn die Beweisbehauptung ein bestimmtes, dem Angeklagten günstiges Ergebnis nahelegt[14]. Die revisionsgerichtliche Kontrolle des Tatrichters durch das Revisionsgericht scheint sich nur noch auf drei Fehlerbereiche zu erstrecken: Zum einen muß das Instanzgericht nachvollziehbar darlegen, warum es den möglichen Schluß nicht ziehen will[15]; zum anderen darf es in den schriftlichen Urteilsgründen nicht das Gegenteil der als unerheblich betrachteten Beweistatsache feststellen oder gar zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigen[16]. Behandelt der Tatrichter eine unter Beweis gestellte Tatsache zunächst als bedeutungslos, darf er sie nur dann zum Nachteil des Angeklagten verwerten, wenn er ihn zuvor auf einen derartigen Wechsel der Beurteilung hingewiesen hatte[17].
Insgesamt unterliegt diese Rechtsprechung erheblichen Bedenken, die im folgenden skizziert werden sollen:
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* Zuerst veröffentlicht in: Festschrift für Peter Rieß, Berlin 2002, 611-620. [^]
- Rieß in Festschrift für Karl Schäfer, Berlin 1980, S. 214. [^]
- BGBl. I 1993, 50. [^]
- BGH 3 StR 269/80 v. 18.2.1981, mitgeteilt bei Strate in StV 1981, 261. [^]
- Der 3. Strafsenat schließlich mit Beschluß vom 31.3.1989, in StV 1989, 287. [^]
- Sie erwähnt zuletzt der 5. Strafsenat des BGH in StV 1997, 567, 568. [^]
- BGH a.a.O. [^]
- BGHSt 37, 162, 165/166. [^]
- BGHSt 39, 251, 253; gegen diese Dichotomie von "Beweistatsache" und "Beweisziel" wendet sich zu Recht Herdegen in KK, StPO, 4. Aufl., Rdnr. 46 zu § 244; zu welchen Konsequenzen sie führt, demonstrierte alsbald der 3. Strafsenat im Falle des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Wienand: die in das Wissen eines ehemaligen HVA-Mitarbeiters gestellte Behauptung, der Angeklagte sei eine "unwissentlich abgeschöpfte Kontaktperson" enthalte lediglich eine Schlußfolgerung, keine Tatsachen, sei deshalb keine formgerechte Beweisbehauptung - BGHSt 43, 321, 333. [^]
- BGHSt 43, 321, 330. [^]
- BGH in StV 1981, 271, NStZ 1982, 126, NStZ 1985, 516, StV 1992, 259, NStZ 1992, 551, NStZ 1998, 369, wistra 1999, 338, StV 2001, 95. [^]
- BGH in StV 2001, 95. [^]
- BGH in NJW 1953, 35; GA 1964, 77. [^]
- BGH in GA 1956, 384/385; MDR 1970, 778; DAR (bei Spiegel) 1978, 155; StV 1981, 270/271; wistra 1983, 33/34; ebenso auch Seibert in NJW 1960, 19, 20: "Die Bedeutungslosigkeit darf zudem keinesfalls auf das bishe-rige Beweisergebnis gegründet werden." In der Entscheidung des 1. Senats in wistra 1983, 33/34, wird die The-se, ein Beweisantrag könne auch dann wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Tatsache einen entscheidungserheblichen Schluß zwar zuließe, das Gericht in freier Beweiswürdigung diesen Schluß aber nicht zieht, noch ausdrücklich als Rechtsmeinung bezeichnet, als deren Urheber Herdegen (in KK, StPO, 1. Aufl., Rdnr. 83 zu § 244) ausgemacht wird. [^]
- BGH in NStZ 1998, 369. [^]
- BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 13/Hilfstatsachen zur Wiedergutmachung. [^]
- BGH in NStZ 1994, 195/196; NStZ 2000, 267; StV 2001, 95. [^]
- BGH in NStZ 1988, 38. [^]