Dr. iur. h.c. Gerhard Strate

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Der Mordfall Weimar – Kraft und Gefahren des Sachbeweises

von Rechtsanwalt Gerhard Strate, Hamburg

1. Die Chronologie der Ereignisse

Am frühen Nachmittag des 4.8.1986 werden die Kinder Karola und Melanie Weimar, fünf und sieben Jahre alt, von ihrer Mutter in dem grenznahen Ort Philippsthal/Hessen als vermißt gemeldet. In ihren ersten Anhörungen gibt die Mutter, Monika Weimar, an, die Kinder seien gegen 9.30 Uhr aufgestanden und hätten nach einem kleinen Frühstück gegen 10.15 Uhr das Haus verlassen, um auf einen nahe gelegenen Spielplatz zu gehen. Der Vater der Kinder, Reinhard Weimar behauptet, er habe bis zum späten Vormittag geschlafen, sei dann schließlich gegen 11.30 Uhr aufgestanden und habe auf die Rückkunft seiner Ehefrau gewartet, die eine Stunde zuvor für verschiedene Erledigungen in den Ort gefahren war. Sie sei alsdann gegen 12.15 Uhr wieder eingetroffen.

Schon am Nachmittag beginnen die Nachbarn der Eheleute Weimar mit der Suche nach den Kindern. Monika Weimar beteiligt sich hieran nicht. Anders ihr Ehemann: Reinhard Weimar wird gesichtet, als er an einer Taubeneinsatzstelle und an einem fünf Kilometer von den Wohnhäusern der Eheleute Weimar entfernt gelegenen Kirmes-Platz nach den Kindern fragt. In den folgenden zwei Tagen werden sämtliche umliegenden Wälder, Äcker und Wiesen mit mehreren Hundertschaften der Polizei und des Bundesgrenzschutzes nach Melanie und Karola abgesucht. Ergebnislos.

Bereits am 5.8.1986 erfahren die Beamten der Mordkommission der Kriminalpolizei in Bad Hersfeld, daß es mit der Ehe der Eheleute Weimar nicht zum besten stehen soll. Monika Weimar – dies stellt sich heraus – ist seit Mai 1986 mit einem amerikanischen Soldaten, Kevin Pratt, befreundet. Ober eine Ehescheidung wurde bereits geredet. Der erste Verdacht der Kriminalpolizei richtet sich auf Monika Weimar; man vermutet eine Entführung der Kinder, bei der möglicherweise Kevin Pratt geholfen hat.

In den Nachmittagsstunden des 7.8.1986 fährt der Busfahrer Hans-Georg Führer einen Parkplatz auf der Landstraße 3255 zwischen Wölfershausen und Herfa an, um eine Kaffeepause einzulegen. Als er eine schief sitzende Gardine an einem Seitenfenster seines Busses geradeziehen will, fällt sein Blick auf eine dichte Brennesselwand, die sich vor einer Böschung zum nächsten Acker gebildet hatte. Ein kurzer Windstoß bewegt die Brennesseln und Führer gewahrt in ca. ein Meter Tiefe hinter den nicht geknickten Brennesseln die Beine eines Kindes. Die Polizei wird verständigt. Der Leichnam der Melanie Weimar wird geborgen.

Eine intensive Nachsuche an umliegenden Rastplätzen führt alsbald zum Auffinden des Leichnams der Karola Weimar. Er findet sich gegen 18 Uhr an einem stillgelegten Straßenstück im sog. Bengendorfer Grund, vier Kilometer vom anderen Fundort entfernt. Beide Leichname tragen die von Monika Weimar bei der Vermißtmeldung beschriebene Kleidung. Die Unterhöschen beider Kinder zeigen keinerlei Spuren eines Einnässens, sie sind – wie es ein Kriminalbeamter später beschreibt – „blütenweiß“. Die Kleidung und die Haare der Melanie Weimar sind übersät mit einer Vielzahl von Kletten – Früchte des Labkrauts. Sowohl bei Melanie als auch bei Karola finden sich in den Haaren Haar- und Zopfspangen. Die Diagnose der Gerichtsmedizin bei der am folgenden Tage durchgeführten Obduktion lautet bei Karola auf Tod durch Erwürgen, bei Melanie auf Tod durch Ersticken, möglicherweise unter weicher Bedeckung. Am 11.8.1996 werden die Kinder unter großer Anteilnahme beigesetzt. Die Trauerfeier wird auch besucht von Beamten der inzwischen gebildeten Sonderkommission. Die Eheleute nehmen Abschied von Melanie und Karola. Die veröffentlichten Fotos zeigen Reinhard und Monika Weimar nebeneinander am Grab ihrer Kinder; sie stützen sich nicht. Monika Weimar wird von ihrem Schwager am Arm gehalten. Die tags zuvor in der „Hersfelder Zeitung“ erschienene Todesanzeige enthält einen unerklärlichen Zusatz, dessen Herkunft auch später nie aufgehellt wird: „Vater, wenn die Mutter fragt: 'Wo sind unsere Kinder hin?', dann sage ihr, daß wir im Himmel sind.“

Am 22.8.1986 gehen bei der Sonderkommission erste Ergebnisse verschiedener Untersuchungen ein, die bei der kriminaltechnischen Abteilung des Hessischen Landeskriminalamtes in Auftrag gegeben worden waren. Es stellt sich heraus, daß ein Sprung in der Frontscheibe des Pkw der Familie Weimar nicht von außen – durch einen Steinschlag, wie von Monika Weimar behauptet – , sondern durch einen druckvollen Anstoß aus dem Inneren des Fahrzeuges heraus verursacht worden sein muß. Weiterhin zeigt sich, daß zwei angeblich anonyme Zuschriften, die Monika Weimar erhalten und als solche der Kriminalpolizei übergeben hat, mit hoher Wahrscheinlichkeit von ihr selbst herrühren. Auch kann ein Zeuge, der am Tage der Vermißtmeldung mit seinem Motorrad nach Wölfershausen gefahren war, gesichert angeben, auf dem Weg zu einem Zahnarzttermin einen weißen VW-Passat mit schwarzem Zierstreifen – entsprechend dem Pkw der Familie Weimar – an dem Parkplatz der Landesstraße 3255 sowohl auf der Hinfahrt gegen 11.03 Uhr als auch auf der Rückfahrt gegen 11.20 Uhr gesehen zu haben. Wenige Meter davon entfernt wurde drei Tage später der Leichnam der Melanie gefunden. Es scheint klar: Monika Weimar muß die Fahrerin des Pkw gewesen sein. Und noch mehr scheint klar: Ihre falschen Angaben zu den Ursachen der Beschädigung an der Frontscheibe, zu der Herkunft der anonymen Briefe sowie ihr Aufenthalt am späteren Leichenfundort der Melanie Stunden vor der Vermißtmeldung fokussieren den Tatverdacht auf sie.

Am 28.8.1986 wird Monika Weimar erneut vernommen. Gleichzeitig wird Kevin Pratt verhört. Auch andere Familienangehörige werden einer Vernehmung unterzogen. Monika Weimar bestreitet jede Urheberschaft an den Briefen. Die Splitterung der Frontscheibe erklärt sie nunmehr damit, daß sie in der Nacht zum 4.8.1986, als sie mit Kevin Pratt nach einem gemeinsamen Diskotheken-Besuch noch zusammen war und im Pkw den Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte, mit dem Fuß abgerutscht und mit der Ferse gegen die Scheibe gestoßen sei. Am Abend des 28.8.198.6 wird die Festnahme ausgesprochen.

Am 29.8.1986 wird die Vernehmung fortgesetzt. Auch hier bleibt sie zunächst bei ihrer Darstellung. Nach einer Unterbrechung der Vernehmung kommt es gegen 11 Uhr zu einer Wende:

Monika Weimar behauptet jetzt, die Kinder seien bereits tot gewesen, als sie in der Nacht zum 4.8.1986 nach Hause kam. Beim Öffnen der Wohnungstür sei alles dunkel gewesen; allein im Eßzimmer habe Licht gebrannt. Sie habe es sofort betreten und sei von dort aus in das Kinderzimmer gegangen. Ihr Mann habe auf dem Bettrand des Bettes der Karola in gebeugter Stellung gesessen, habe geheult und sei total durcheinander gewesen. Er habe auf sie einen stark abwesenden Eindruck gemacht. Neben ihm auf dem Fußboden habe eine leere Bierflasche gestanden. Sie habe dann die Kinder gesehen. Beide seien noch mit der Decke halb zugedeckt gewesen. Sie habe die Kinder gefaßt und gerüttelt; sie hätten jedoch keinerlei Lebenszeichen mehr von sich gegeben. Sie habe ihren Mann an den Schultern gefaßt und gefragt: „Was hast Du getan?“. Da sie den Anblick der toten Kinder nicht habe ertragen können, sei sie ins Schlafzimmer gerannt, habe sich dort aufs Bett gesetzt, sei völlig verzweifelt gewesen und habe nicht gewußt, was sie tun solle. Nachdem sie einige Zeit benommen im Schlafzimmer gesessen habe, hätte sie die Geräusche eines Autos gehört, von dem sie gemeint habe, daß es der Familienwagen war. Nach einer Weile sei der Wagen zurückgekommen. Ihr Ehemann habe die Wohnung betreten, sei zu ihr ins Schlafzimmer. Sie habe ihn erneut gefragt: „Warum hast Du das getan?“. Er habe geantwortet: Jetzt kriegt keiner mehr die Kinder“. Er habe ihr noch beschrieben, wo er die Leichname abgelegt habe. Den Aufenthalt am nächsten Tage am Leichenfundort der Melanie erklärte sie damit, daß sie noch einmal ihre Kinder habe sehen wollen. Sie habe jedoch nur den Leichnam der Melanie entdeckt. Die Vermißtenanzeige und ihre vorgeblich falsche Darstellung über den Verlauf des Montag-Vormittags erklärte sie damit, sie habe Mitleid mit ihrem Mann empfunden und die Schuld für den Tod der Kinder auch bei sich gesucht. Außer ihr und ihrem Ehemann wisse niemand, wie die Kinder zu Tode gekommen und an die Leichenfundorte verbracht worden seien. Bei dieser Darstellung bleibt sie bis heute.

Am 30.8.1986 wird auf Veranlassung des zuständigen Staatsanwalts Raimund Sauter der Ehemann festgenommen. Der von ihm gestellte Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls wird vom Amtsgericht Fulda zurückgewiesen; auch die Beschwerde gegen diesen Beschluß hat beim Landgericht Fulda keinen Erfolg. Mitte Oktober wird Staatsanwalt Sauter – nachdem Mitglieder der Kriminalpolizei Bad Hersfeld sich mit nachdrücklichen Eingaben beim Leiter der Fuldaer Staatsanwaltschaft hierfür verwandt hatten – als zuständiger Dezernent abgelöst. Der von seinem Nachfolger beantragte Haftbefehl wird am 25.10.1986 sofort erlassen. Monika Weimar bleibt bis zum 4.12.1995 in Untersuchungs- und Strafhaft. Dem gegen sie am 8.1.1988 ausgesprochenen Urteil des Landgerichts Fulda – lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes in zwei Fällen – attestiert der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung ein Jahr später, die Indizien „sorgfältig und nachvollziehbar“ gewürdigt zu haben (NJW 1989, 1741, 1744).

Am 4.12.1995 wird durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet. Monika Böttcher, geschiedene Weimar, wird nach mehr als neun Jahren Haft freigelassen. Am 24.4.1997 wird sie in einem Wiederaufnahmeprozeß nach 55 Verhandlungstagen durch das Landgericht Gießen freigesprochen.

2. Kriminalistische Ausgangslage

Die Lösung eines jeden Kriminalfalles beginnt mit bestimmten Vorüberlegungen zum möglichen Tathergang und den Motiven des Täters. Es folgt die Frage nach dem Personenkreis, aus dem der Täter stammen könnte: Hat das Opfer ihn gekannt oder war es ein unbekannter Dritter? Diese Frage ließ sich für die Sonderkommission schnell beantworten: Irgendwelche Spuren sexuellen Mißbrauchs ließen sich bei Melanie und Karola Weimar nicht feststellen. Daß ein unbekannter Dritter die Kinder in der Nähe des Wohnhauses erstickt und erwürgt sowie die Leichname anschließend in einem Fahrzeug fortgeschafft hätte, erschien angesichts einer zunächst angenommenen Tötung während des Tages völlig unwahrscheinlich. Waren die Kinder nicht in der unmittelbaren Umgebung des Wohnhauses getötet worden, sondern bei den oder einem der beiden späteren Fundorte, so mußten sie zu dem Täter in das Fahrzeug gestiegen sein, was wiederum die Annahme einer persönlichen Nähe zum Täter aufdrängte. Kam der Täter aus dem persönlichen Nahbereich des Opfers, so führte die Beantwortung der Motivfrage zu einer weiteren Ausfilterung der als Täter in Betracht kommenden Personen: Bei keinem der Verwandten und schon gar nicht bei den Nachbarn in den zwei angrenzenden Wohnhäusern war ein Motiv für die Mordtat ausfindig zu machen. Ein Motiv konturierte sich in vagen Umrissen allein bei den Eltern der getöteten Kinder: Bei Monika Weimar lag es möglicherweise in ihrer Beziehung zu Kevin Pratt, bei Reinhard Weimar möglicherweise in der Eifersucht, mit der er diese Beziehung verfolgte. Die Grundannahme, daß nur einer der beiden Eltern als Täter in Betracht kam, lag nahe, war dennoch für die Qualität der Ermittlungen fatal. Die Alternative Vater oder Mutter verlieh jedem Beweisanzeichen eine ergebnisorientierte Ambivalenz. Grob gesprochen: was den Vater entlastete, belastete die Mutter; was ihn überführte, schloß sie aus. Und da viele Beweisanzeichen einer Bewertung bedürfen, ehe sie Grundlage von Schlußfolgerungen werden, wurde die Aufklärung des Mordfalles Weimar zum Glaubenskrieg, an dem sich phasenweise alle – Kriminalbeamte, Staatsanwälte, Verteidiger und auch Richter – beteiligten.

Wem war die Tat eher zuzutrauen, wer hatte das nähere Motiv? Dem grobschlächtig erscheinenden Reinhard Weimar oder der sphinxhaft dreinschauenden Monika Weimar? Die letztlich gefühlsmäßige Beantwortung dieser Frage war der Grundbaß, der die meisten Überlegungen – sogar die Bewertung vermeintlich objektiver Sachbeweise – begleitete. Zum Teil geschah dies recht unbedarft: So spreche für eine Täterschaft der Mutter die angeblich „sanfte“ Art der Tötung, die geordnete Kleidung und die Spangen im Haar wurde von zwei Mitgliedern der Sonderkommission – in einem erst während des Prozesses in Gießen aufgetauchten Aktenvermerk vom 19.8.1986 – wie folgt interpretiert: „Nur die Mutter wollte die Kinder selbst als Leichen schön gefunden haben.“ Eine völlig gegenteilige Stoßrichtung verfolgte wiederum Staatsanwalt Sauter in seinem Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls gegen Reinhard Weimar.

Dieser Antrag sowie die anschließende Beschwerde erwecken den Eindruck einer Schlüssigkeit, der nur noch übertroffen wird durch die scheinbare Überzeugungskraft des Fuldaer Urteils gegen Monika Weimar. So unvermeidlich die Hypothese einer Täterschaft entweder der Mutter oder des Vaters war, so gefährlich war sie für eine objektive Feststellung und Bewertung der Befunde: Die Leitlinie des Entweder/Oder entfaltete eine Suggestivkraft, die dem Vorurteil ebenso unmerklich wie wirksam Geltung verschaffte. Daß sogar vermeintlich neutrale Sachbeweise hierdurch in Mitleidenschaft gezogen werden können, hat die neue Verhandlung in dem Strafverfahren gegen Monika Böttcher in dramatischer Weise deutlich gemacht.

3. Sachbeweis Fasern

a) Fehler in der Auswahl des Vergleichsmaterials

Handelte es sich um zwei Tatverdächtige, wobei das Maß des Tatverdachts, der auf ihnen lastete. sich nur graduell unterschied, so mußten einer gewissenhaften Untersuchung der 9 Faserspuren, die an der Kleidung und den unbekleideten Körperflächen der Kinder gesichert worden waren, zwei Aufklärungsschritte vorangehen:

– Es mußte durch Befragung der Tatverdächtigen selbst sowie der Zeugen aus dem Familien- und Bekanntenkreis und möglicher Zeugen aus der Nachbarschaft ermittelt werden, welche Kleidung die Tatverdächtigen in der Zeit, die als Tatzeit in Betracht kam, getragen haben (einschließlich der Zeit unmittelbar vor als auch nach dem präsumtiven Zeitraum des Tatgeschehens);

– in einem zweiten Schritt mußte von beiden Tatverdächtigen die Oberbekleidung, die sie (je nach den Ergebnissen der vorangegangenen Zeugenbefragungen) in dem fraglichen Zeitraum getragen hatten, sichergestellt werden; für den Fall, daß die Zeugenbefragung zu keinen greifbaren oder widersprüchlichen Ergebnissen geführt hatte, kam als spurengebendes Textil grundsätzlich jedes Stück aus der Oberbekleidung, die jahreszeitgerecht getragen worden sein konnte, in Betracht; in diesem Fall war es unabweisbar, von jedem der beiden Tatverdächtigen sämtliche Stücke der – der Jahreszeit entsprechend – in Betracht kommenden Oberbekleidung sicherzustellen.

Zu diesen für eine gewissenhafte Bewertung der Faserbefunde unabweisbaren Ermittlungsschritten ist es im Mordfall Weimar nicht gekommen. Sämtliche Zeugen wurden allein danach befragt, welche Kleidung Monika Weimar am 3.8.1986 und am folgenden Tage getragen habe. Allein von Monika Weimar wurden sämtliche Stücke ihrer Sommer-Oberbekleidung sichergestellt, insgesamt siebenundzwanzig Kleidungsstücke.

Hinsichtlich der Kleidung, die Reinhard Weimar am 3.8. und 4.8.1986 getragen hatte, wurde keiner der in Betracht kommenden Zeugen befragt. Lediglich ihm selbst sowie seiner Ehefrau wurde eine hierauf bezogene Frage gestellt. Er gab bei seiner Vernehmung am 28.8.1986 an, eine „hellblaue Jeanshose“ und ein T-Shirt getragen zu haben, „vermutlich ein weißes T-Shirt mit Muster“. Er äußerte weiterhin die Vermutung, diese Kleidung auch am Vortage getragen zu haben.

Um irgendwelche ergänzenden Feststellungen hinsichtlich der Kleidung, die Reinhard Weimar im Tatzeitraum getragen hatte, bemühte man sich nicht, obwohl Reinhard Weimar selbst nur eine Vermutung zu äußern vermochte. Allein die andere Tatverdächtige, Monika Weimar, wurde bei einer Vernehmung gefragt, wie ihr Ehemann in der Nacht von Sonntag auf Montag, dem 4.8.1986, gekleidet gewesen sei. Sie erklärte hierzu, daß er eine „dunkelblaue Hose und ein weiß-blau gestreiftes T-Shirt“ getragen habe.

Statt nun – was angesichts der Ungeklärtheit der Beweisfrage bzw. der Widersprüchlichkeit der Angaben von Reinhard und Monika Weimar sich aufgedrängt hätte – auch sämtliche Stücke der Oberbekleidung des Reinhard Weimar sicherzustellen, beschränkte sich die Sonderkommission allein auf die Sicherstellung jener drei Kleidungsstücke, von denen er zu berichten wußte, er habe sie am 4.8.1986 getragen. also an jenem Tage, für den er von vornherein – sowohl nach der „Nachtversion“ als auch nach der „Tagversion“ – als Täter nicht in Betracht kam.

Die einseitige Auswahl der zum Faservergleich herangezogenen Kleidungsstücke – 27 Kleidungsstücke von Monika Weimar, drei Kleidungsstücke von Reinhard Weimar (wobei die blaue Jeanshose und das aus Baumwolle gefertigte weiß-blau gestreifte T-Shirt mangels Signifikanz des Fasermaterials a priori auszuscheiden ist) – präformierte unweigerlich das Ergebnis das Untersuchungen: Es konnten an Körper und Kleidung der Kinder nur Fasern von Kleidungsstücken der Monika Weimar gefunden werden. Daß dieses Ergebnis nicht stimmen konnte, lag auf der Hand, hatten doch die Kinder tagtäglich auch mit ihrem Vater zu tun, so daß ihre Kleidung mit Fasern aus seiner Kleidung kontaminiert sein mußte. Trotz der evidenten Unrichtigkeit dieses Befundes war es später für das Landgericht Fulda „von Bedeutung, daß der Sachverständige bei der Untersuchung der Kinder und ihrer Kleidung zwar Fasern gefunden hat, die nicht zu einem der vorgelegten Kleidungsstücke des Ehepaares Weimar gehörten, aber keine, die einem Kleidungsstück von Reinhard Weimar zuzuordnen gewesen wären“.

b) Fehler bei der Sicherung der Faserspuren

Monika Weimar war am 26.10.1986 in Haft genommen worden. Die Begründung des Haftbefehls stützte sich u.a. auf ein Gutachten des Hessischen Landeskriminalamtes, demzufolge an der Bettwäsche der Kinder „teils keine, teils eine geringe Anzahl Fasern gefunden (wurden), die den in den Kleidern der Kinder verarbeiteten Fasern zuzuordnen sind“. Worum ging es hier?

Monika Weimar hatte in ihrer erstmals am 29.8.1986 gegebenen Darstellung behauptet, die Kinder seien bei ihrer Rückkunft in der Nacht zum 4.8.1986 mit ihren T-Shirts, die sie am Tage getragen hatten, bekleidet gewesen, und hätten mit dieser Kleidung leblos in ihren Betten gelegen.

Diese Behauptung wurde durch das Hessische Landeskriminalamt mittels dreier Versuchsreihen überprüft. Hierbei mußte sich die Untersuchung von vornherein beschränken auf das T-Shirt der Karola, da das T-Shirt der Melanie aus weißer Baumwolle bestand. Von dem T-Shirt der Karola fanden sich acht (Polyester-)Fasern am Bettlaken sowie insgesamt sechs Fasern am Bettbezug. Bei Übertragungsversuchen mittels eines Probekörpers wurden hingegen – ohne Reibung – acht bis vierzehn und – mit Reibung – 109 Fasern auf das Bettlaken übertragen. Auf dem Bettbezug fanden sich in der einen Versuchsreihe – ohne Reibung – 22 bis 43 Fasern und – mit Reibung – „ca.“ 200 Fasern. Die Differenz zwischen insgesamt 14 gesicherten Fasern und (minimal) 30 bzw. (maximal) 57 Fasern bei einem Kontakt ohne Reibung sowie ca. 309 Fasern bei einem Kontakt mit Reibung suggerierte einen starken Kontrast, der es nahezulegen schien. daß Karola nicht – wie von ihrer Mutter behauptet – mit ihrem T-Shirt in ihrem Bett gelegen haben konnte.

„Schwer belastet“ – so das Landgericht Fulda – wurde Monika Weimar noch durch eine weitere Untersuchung, die folgenden Hintergrund hatte: An dem weißen T-Shirt der Melanie wurden insgesamt 73 Fasern einer gelben Bluse sichergestellt, die Monika Weimar am 4.8.1986 getragen hatte. Sie gab an, mit dieser Bluse auch am Vortage, jedenfalls am Abend bei der Verabschiedung der Kinder, angezogen gewesen zu sein. Hier schien der Schlüssel zur Wahrheit zu stecken: Waren die gelben Fasern im Rahmen normaler häuslicher („legaler“) Kontakte oder waren sie bei einem engen letzten Kontakt anläßlich der Tötung des Kindes angetragen worden?

Das Hessische Landeskriminalamt versuchte, die Frage zu beantworten. Die Arbeitshypothese lag nahe: Waren die Fasern am Vortage – etwa bei einer Umarmung anläßlich der Verabschiedung – an das weiße T-Shirt der Melanie angetragen worden, dann mußte Melanie, wenn sie mit diesem T-Shirt bei der nächtlichen Rückkehr der Mutter im Bett gelegen hat, auch einen Teil der zuvor auf ihr T-Shirt übertragenen Fasern an die Bettwäsche weitergegeben haben.

Auf dem Bettlaken der Melanie wurde jedoch nur eine Faser gefunden, die dem Material der gelben Bluse zugeordnet werden konnte. Um diesem Befund Aussagekraft zu verleihen, wurden im Hessischen Landeskriminalamt drei Versuchsreihen durchgeführt: Auf der Rückseite des T-Shirts wurden 35 Fasern der gelben Bluse appliziert (so viele Fasern hatte man auf der Rückseite gefunden). Das T-Shirt mit den 35 applizierten Fasern wurde alsdann auf das Bettlaken der Melanie gelegt und mit einer ca. ein Kilogramm schweren Flasche überrollt. Der Versuch wurde zweimal wiederholt. Von den 35 Fasern der gelben Bluse verblieben minimal sechs und maximal 10 Fasern am Bettlaken.

In dem Gutachten des Hessischen Landeskriminalamtes vom 11.6.1987 wurde ein folgenschweres Resümee gezogen:

„Am Abend des 3.8. bzw. in der Nacht vom 3.8. zum 4.8.1986 fand ein Kontakt zwischen größeren Teilen einer Seite des T-Shirts mit dem Bettlaken statt. Bei der Annahme dieser Möglichkeit können sich die am T-Shirt der Melanie vorgefundenen inkriminierten Fasern jedoch noch nicht dort befunden haben, da dies zwangsläufig zu einer Antragung mehrerer – dem Material der Bluse entsprechender – Fasern auf das Bettlaken hätte führen müssen. Folglich müssen in diesem Fall diese am T-Shirt vorgefundenen inkriminierten Fasern zu einem späteren Zeitpunkt angetragen worden sein.“ (Hervorhebungen durch den Verfasser)

Dies war ein verhängnisvoller Fehlschluß. Was hätte bedacht werden müssen?

Es ging in diesem Gutachten um die Differenz von einer vorgefundenen und – gemäß den Versuchsreihen – sechs (maximal: zehn) zu erwartenden Fasern. Schon für sich genommen war diese Differenz nicht derart gravierend, daß sie – wie leider geschehen – eine Befundbewertung mit apodiktischer Gewißheit zugelassen hätte. Angezeigt gewesen wäre allenfalls eine Wahrscheinlichkeitsaussage. Entscheidend ist jedoch: Vielfältige Fehlerquellen blieben unerwähnt und – wie die neuen Anhörungen in Gießen zeigten – auch unberücksichtigt. Im einzelnen:

– Die Bettwäsche war erst elf Tage nach der Vermißtmeldung sichergestellt worden; im August 1986 herrschten hohe Temperaturen, so daß in den Wohnungen erfahrungsgemäß viel gelüftet wird. Jede Luftbewegung läßt Fasern wandern und verschwinden

– Bettlaken, Bettbezug und Kopfkissen wurden zusammengepackt in einem Plastiksack an das Hessische Landeskriminalamt geschickt. Zwischen den Wäschestücken sowie in den Faltlagen befand sich kein Isolierungsmaterial (z.B. Seidenpapier), durch das Faserübertragungen von einem Wäschestück auf das andere hätten vermieden werden können.

– Trotz der so ermöglichten Verschiebung des Faserspurenbildes auf der Oberfläche eines jeden Wäschestückes und der außerdem zu erwartenden Übertragung von Fasern eines Wäschestückes auf das jeweils andere wurden bei allen drei Textilien nur Ausschnitte zur Spurensicherung benutzt: Vom Bettlaken wurde nur die Oberseite und nicht die Rückseite abgeklebt, obwohl klar gewesen sein mußte, daß die Gummi-Einfassung des Bettlakens ein sorgfältiges Zusammenlegen seiner Oberseite nach innen hinein verhindert; unweigerlich kommt es bei jedem Zusammenlegen auch zu Antragungen von der Oberseite auf die Unterseite. Von der Oberseite wurde wiederum nur ein „mittlerer Bereich“ in einer Größenordnung von 1 100x 180 cm gesichert; tatsächlich hatte das Bettlaken im nicht gespannten Zustand eine Breite von 125 cm. Von den Bettbezügen wurden ebenfalls nur „mittlere Bereiche“ in einer Größenordnung von 70x190 cm abgeklebt, obwohl die Bettbezüge eine Breite von knapp 130 cm hatten. Gleiches gilt für den Bezug des großen Kopfkissens. Diese Beschränkung der Spurensicherung auf „mittlere Bereiche“ war bereits angesichts der Wanderung von Fasern infolge aerodynamischer und physikalischer Einflüsse (Schwerkraft) nicht verständlich. Vor allem aber: Welches Kind schläft schon im „mittleren Bereich“ seines Bettes?

– Völlig ignoriert wurden bei der Faseruntersuchung jeweils zwei kleine Kopfkissen und eine Schlummerrolle, die sich in den Betten beider Kinder befanden, sie waren ebenfalls von der Kriminalpolizei Bad Hersfeld dem Hessischen Landeskriminalamt zur Untersuchung übersandt, dort aber schlicht übersehen worden.

– In dem Verpackungsmaterial (Plastiksäcke!) wurden zwar noch Faserspuren gesichert, aber nicht mehr ausgewertet, da man meinte – so der Sachverständige des Hessischen Landeskriminalamts bei seiner Anhörung in Gießen –, den Faserverlust durch Antragung von Fasern an das Verpackungsmaterial als „gering“ veranschlagen zu dürfen. Die gerade bei Reibung auf glatten Plastikflächen sich stets entwickelnde elektrostatische Aufladung und die damit verbundenen magnetischen Effekte auf Klein-Partikel wie z.B. Fasern kam als Fehlerquelle gar nicht erst in den Blick.

Diese Aufzählung ist kein klügelndes Räsonieren. Die kriminaltechnische Textilkunde hat sich seit Beginn der achtziger Jahre aufgrund erheblich verfeinerter Methoden der Befunderhebung innerhalb der Kriminalistik zu einer herausgehobenen Disziplin entwickelt, die in vielen Fällen entscheidende Erkenntnisse zur Tataufklärung geliefert hat. Gerade ihre besondere Bedeutung für die Aufklärung von Kapitalverbrechen macht es jedoch unabweisbar, die Fehlerquellen jeder Faserbegutachtung sorgfältig zu recherchieren, sie zu erwähnen und zu bedenken, ehe zu Schlußfolgerungen geschritten wird.

Immerhin: Nicht nur die Verurteilung in Fulda, sondern auch der Freispruch in Gießen ist maßgeblich durch ein Fasergutachten beeinflußt. Die Spuren der gelben Bluse auf der Kleidung der Melanie Weimar zeigten eine nahezu gleichmäßige Verteilung; Verdichtungen des Spurenbildes (Leitspuren), wie sie nach Versuchsreihen des Bundeskriminalamts beim Tragen des Leichnams zu erwarten gewesen wären, waren an der Kleidung der Melanie gerade nicht festgestellt worden. Dieses von Dr. Adolf für das Bundeskriminalamt vorgetragene Gutachten erschien dem Landgericht Gießen – so die mündliche Urteilsbegründung – überzeugend.

4. Sachbeweis Mageninhalte

Bei der Obduktion wurde festgestellt, daß der Magen von Karola „recht reichlich gefüllt“ sei mit „hellbräunlicher, ganz leicht sämiger Flüssigkeit“. Im Falle Melanies wird gleiches berichtet. Ihr Mageninhalt wird mit 30 ml angegeben. Die Untersuchung des Mageninhalts durch das Institut für Rechtsmedizin in Frankfurt (Prof. Gerchow) führte zur Feststellung von Stärkekörnern, was nahelegte, daß von beiden Mädchen vor ihrem Tode noch ein Weizenmehl enthaltendes Gebäck gegessen wurde. Es konnte ein Brötchen gewesen sein anläßlich eines Frühstücks, es konnte auch – im Rahmen von Selbstverpflegung – ein De-Beukelaer-Keks gewesen sein, deren „Prinzenrolle“ auf einer Anrichte im Eßzimmer lag.

Ob und was Melanie getrunken und gegessen hatte, konnte infolge eines versehentlich vollständigen Verbrauchs des Mageninhalts für eine Gift-Untersuchung nicht mehr exakt festgestellt werden. Die rechtsmedizinische Untersuchung des Mageninhalts der Karola führte zum Nachweis geringster Mengen an Coffein und etwas größerer Anteile an Theobromin. Gerchow kam zu dem Schluß, daß ein kakaohaltiges Getränk zugeführt worden sein mußte. Eine weitere Untersuchung des Mageninhalts der Karola wurde durch das Institut für Milchwirtschaft in Kiel (Prof. Schlimme) durchgeführt. In seinem – bereits dem Landgericht Fulda erstatteten Gutachten kam Schlimme abschließend zu folgendem Ergebnis:

„Von Karola Weimar wurde mit Sicherheit eine Nahrung verzehrt, die Milchfett und Milchproteine (Molkenproteine und Kaseine) enthielt. Milchfett und Milchproteine liegen als hauptsächliche Fett- und Proteinbestandteile im Magenchymus vor. Neben dem Milchfett sind weitere Lipide nachzuweisen, die von einem Nicht-Milchfett stammen; aufgrund der Fettsäurenanalyse handelt es sich dabei wahrscheinlich unter anderem um ein Weizengebäck (z.B. Weizenbrötchen?). Obwohl Fette und Proteine weitgehend abgebaut Sind, spricht vor allem der relativ hohe Anteil an immunreaktivem, nicht denaturierten Molkenprotein, das aufgrund magenphysiologischer Erkenntnisse den Magen schnell passiert, für ein baldiges Erliegen (eine halbe bis eine Stunde) der Magenmotorik und -passage nach Nahrungsaufnahme. ( ... ) Bei dem zweifelsfrei verzehrten Milchprodukt handelt es sich wegen des relativ hohen Gehalts der Magenprobe an intaktem Molkenprotein sehr wahrscheinlich um Trinkmilch.“

Das Gutachten des Prof. Schlimme enthielt eine kardinale Feststellung, die er in Gießen nachdrücklich bekräftigte: der hohe Anteil an „immunreaktivem, nicht denaturierten Molkenprotein“ hätte innerhalb einer halben, maximal einer Stunde den Magen passiert haben müssen. Dieser Befund wurde in der Wiederaufnahmeverhandlung durch die dort ebenfalls gehörten Gastroenterologen Prof. Bloch (Bad Hersfeld) und Prof Rösch (Frankfurt a.M.) bestätigt. Dies bedeutete: Karola hatte ihre letzte Nahrungsaufnahme nur um maximal eine Stunde überlebt!

Damit geriet der Zeitplan, den das Landgericht Fulda seiner Verurteilung zugrunde gelegt hatte (gegen 10 Uhr Frühstück, von 10.15 Uhr bis 11.30 Uhr Aufenthalt der Kinder außerhalb der Wohnung, wobei sie zwischen 10.50 und 11 Uhr von einer Nachbarin und zwei Besuchern der Nachbarin gesehen worden sein sollen; 11.30 Uhr unbemerkte Rückkehr der Monika Weimar zum Wohngelände und erneute Wegfährt zusammen mit den Kindern, die schließlich gegen 11.45 Uhr im Bengendorfer Grund getötet werden) völlig aus den Fugen. Was hatte es mit diesem Zeitplan auf sich?

Jede Wahrheitsfindung im Strafprozeß ist eine Konstruktion von Wirklichkeit. Die Verläßlichkeit der Beweismittel und die unbefangene Urteilskraft der Richter entscheiden über die Realitätstreue der Konstruktion.

Die Geschehnisse am Vormittag des 4.8.1986 waren hinsichtlich ihrer zeitlichen Einordnung zum Teil unstreitig, zum Teil streitig. Unstreitig hatte Monika Weimar gegen 10.50 Uhr die Wohnanlage in der Ausbacher Straße mit ihrem Pkw verlassen. Unstreitig hatte sie kurz vor 11 Uhr in einer nahe gelegenen Bank und Post Überweisungen erledigt. Unstreitig war ihr Pkw darin wiederum in der Zeit zwischen kurz nach 11 Uhr bis 11.20 Uhr an dem Parkplatz gesehen worden, an dessen angrenzender Böschung drei Tage später der Leichnam der Melanie gefunden worden war. Unstreitig war sie auch spätestens gegen 12.15 Uhr wieder in der Ausbacher Straße. Das große Problem war der nahezu zwanzigminütigge Aufenthalt der Monika Welmar an dem späteren Leichenfundort der Melanie. Wurde dieser Aufenthalt, zeitlich exakt dokumentiert durch einen seinen Zahnarzt aufsuchenden Zeugen, bereits zum eigentlichen Tatgeschehen gerechnet (so die Staatsanwaltschaft in Fulda sowohl in ihrer Anklage als auch noch in ihrem Schlußvortrag), so mußten die Nachbarszeugen, die – mit der Zeit immer exakter – die Kinder noch zwischen 10.50 Uhr und 10.57 Uhr auf dem Schotterweg vor den Häusern an der Ausbacher Straße bzw. auf dem angrenzenden Spielplatz gesehen haben wollten, als unglaubwürdig fallengelassen werden, da die Fahrtzeit zu dem Parkplatz gut zehn Minuten betrug. Dann hätte man aber plötzlich gar keine Zeugen mehr gehabt, die Melanie und Karola überhaupt am Vormittag des 4.8.1986 gesehen haben (von den insgesamt acht Nachbarskindern, die zum Teil in der fraglichen Zeit auch „draußen– waren, hatte keines die beiden gesehen; die Urgroßmutter, die von Melanie und Karola im Haustür kurz begrüßt worden sein wollte, hatte ihre Aussage später als Verwechslung mit einem Geschehen am Vortage erklärt), womit eine Verurteilung Monika Weimars unmöglich geworden wäre.

Das Schwurgericht in Fulda sah das Problem, in den Gründen seines Urteils rettete es sich in eine hinsichtlich der zeitlichen Abfolge und Dynamik etwas lebensfremd wirkende Konstruktion: Es beschreibt eine Mutter, die sich ihrer Kinder entledigen will, zuvor aber noch zwei Besorgungen bei der Post und. Sparkasse vornimmt, alsdann sich allein zu einem Parkplatz begibt, an dem sie zwanzig Minuten lang nach einem geeigneten Ablageplatz für die Leichname ihrer noch gar nicht getöteten Kinder Ausschau hält, alsdann mit großer Geschwindigkeit wieder nach Hause fährt, die Kinder unter einem Vorwand in den Wagen lockt, mit ebenfalls großer Geschwindigkeit zu einem anderen Parkplatz fährt, dort nacheinander ihre beiden Kinder gegen 11.40/ 11.45 Uhr erstickt und erwürgt – klar gesprochen: grausam tötet –, den einen Leichnam am Tatort ablegt, den anderen Leichnam wieder aufnimmt, in den Wagen legt und zu dem Parkplatz fährt, an dem sie sich eine halbe Stunde zuvor schon einmal für die Dauer von zwanzig Minuten aufgehalten hat, dort den zweiten Leichnam in ein Brennesselgebüsch wirft, um dann schließlich gegen 12.15 Uhr wieder in die Wohnung zurückzukehren und ihren dort auf der Couch liegenden Ehemann zu begrüßen.

Erschien diese Konstruktion des Tatgeschehens in ihrer zeitlichen Enge schon sehr bemüht, so wurden die Feststellungen des Landgerichts Fulda durch die Gutachten zum Mageninhalt noch weiter erschüttert: Karola und – angesichts der Ähnlichkeit des Mageninhalts – wahrscheinlich auch Melanie mußten eine halbe bis maximal eine Stunde vor der Tötung gegen 11.40/11.45 Uhr noch Nahrung (ein Weizen enthaltendes Gebäck sowie ein milchhaltiges Getränk, möglicherweise Kakao) zu sich genommen haben. Die Zeitspanne hierfür – 10.40 Uhr bis 11. 10 Uhr – fällt überwiegend in einen Zeitraum. in dem ihre Mutter nicht zu Hause war. Diese Zeitspanne überlagert sich außerdem mit zwei Zeitpunkten (10.50 Uhr und 10.57 Uhr), zu denen die Nachbarin Nordheim sowie ihr Bruder und dessen Lebensgefährtin der Kinder auf dem Schotterweg vor dem Haus bzw. auf dem Spielplatz ansichtig geworden sein wollen. Auch macht die in diese Zeitspanne fallende Nahrungsaufnahme beider Kinder – die aufgrund der sachverständigen Feststellungen auf jeden Fall (bezogen auf den Todeszeitpunkt) stattgefunden haben mußte – wenig Sinn. wenn sie, wie vom Landgericht Fulda aufgrund der ersten, später revidierten Aussagen der Monika Weimar unterstellt, bereits vor 10 Uhr ein Frühstück wahrscheinlich gleichen Inhalts (angeblich Brötchen und Kakao/Kaba) zu sich genommen hatten. Ein Frühstück kurz vor 10 Uhr und dann noch ein zweites Frühstück gegen 11 Uhr? Gab es überhaupt dieses erste Frühstück? Und wenn es das erste Frühstück nicht gab, wie kam es zu einem Frühstück gegen 11 Uhr in Abwesenheit der Mutter? War mit alldem nicht klar, daß die früheren Angaben der Monika Weimar über die zeitlichen Abläufe am Morgen des 4.8.1986 nicht stimmen konnten? (Sie selbst hatte später erklärt, die Kinder hätten am Morgen nicht mehr gelebt. sie habe ihrer ursprünglichen Darstellung das Geschehen vom Vortage unterlegt.) Und mehr noch: Gab es überhaupt dieses ganze vormittägliche Geschehen? War es ein Faktum oder war es eine Fiktion?

Natürlich: Auch eine weitere Nahrungsaufnahme – auf eigene Initiative der Kinder und unbemerkt von dem sich in der Wohnung aufhaltenden Reinhard Weimar – ist theoretisch nicht völlig auszuschließen (dies war die Überlegung der Staatsanwaltschaft in Gießen). Nur: Auf wieviele unbewiesene Vermutungen und fernliegende Möglichkeiten darf ein Urteil gestützt werden?

5. Stumme Zeugen: Pflanzenfrüchte

Die Kleidung sowie das Haupthaar der Melanie war bei Auffinden ihres Leichnams übersät mit einer Vielzahl von kleinen Kletten, Früchten des sog. Labkrauts (galium aparine). An der Hose hafteten 167 Galiumfrüchte, an der Unterhose eine Frucht, in der Verpackungstüte der Unterhose fand sich noch eine weitere Frucht. Am T-Shirt wurden 144 Galiumfrüchte und an den Socken insgesamt 49 Galiumfrüchte gezählt, insgesamt 362. Selbst in einer vom Haar der Melanie genommenen Haarprobe wurden noch 13 Galiumfrüchte gefunden.

Diese Galiumfrüchte – sowohl hinsichtlich ihrer Zahl wie auch hinsichtlich ihrer Verteilung – konnten unmöglich allein beim Spielen angetragen worden sein. Ein Blick in botanische Lehrbücher zeigt, daß das sog. Kletten-Labkraut nur selten allein wächst; in der Regel sucht es sich Wirtspflanzen, an denen es sich aufrichtet. Es findet sich inmitten von Himbeer-Büschen, vor allem aber zwischen Brennessel-Stauden. Melanie hatte eine Größe von zuletzt 131 cm. Bewegungsabläufe eines spielenden Kindes in dieser Größe, die zur Antragung von 362 Klettfrüchten, verteilt auf den ganzen Körper, sowie zur Anhaftung einer Vielzahl von Kletten in den Haaren geführt haben könnten, sind nur schwer vorstellbar. Brennesselstauden. auf denen das Kletten-Labkraut gewöhnlich aufliegt, erreichen selten mehr als einen Meter Höhe. Wieso sollte Melanie inmitten von Brennesseln gespielt haben, und das auch noch so, daß nicht nur an ihr T-Shirt 167 Klettfrüchte angetragen wurden, sondern sich auch noch in ihrem Kopfhaar viele Klettfrüchte verfangen hatten? Andererseits konnten die Klettfrüchte – angesichts ihrer großen Zahl und der gleichmäßigen Verteilung auf der Kleidung – auch nicht allein von der einmaligen Ablage des Leichnams herrühren – so die Einschätzung des Hessischen Landeskriminalamts. Das Spurenbild legt eine andere Erklärung nahe: Der Leichnam der Melanie ist, bevor er im Pkw der Familie Weimar endgültig zum späteren Leichenfundort gebracht worden ist, noch in irgendeiner Weise an einem vorläufigen Ablageort bewegt worden, und zwar vom Rücken auf den Bauch (oder – umgekehrt). Ein Areal, wo dies passiert sein kann. fand sich in unmittelbarer Nähe des späteren Fundortes ihrer kleinen Schwester. In diesem – von außen nicht unmittelbar einsehbaren – stillgelegten Straßenstück im Bengendorfer Grund, das nunmehr als Parkplatz diente, hatten die Beamten der Spurensicherung einen kleinen Trampelpfad ausgemacht, an dessen Ende auf einer Fläche von 2x2 Metern Gras niedergedrückt war. Die Fotos von diesem niedergedrückten Grasstück zeigen Brennesselbewuchs. Waren hier – 15 Meter vom späteren Fundort der Karola entfernt – die Leichname der Kinder (oder auch nur der Leichnam der Melanie) zunächst abgelegt worden, um an ihnen noch etwas herzurichten – z.B. noch Teile der Kleidung überzuziehen?

Diese Überlegung erscheint für sich genommen noch spekulativ, gewinnt allerdings Konturen, wenn der generelle Befund – ungewöhnlich große Zahl anhaftender Kletten – noch mit einem Detail-Befund ergänzt wird: Einige der an dem roten Höschen der Melanie gesicherten Kletten – sie sind mit stacheligen Hakenborsten versehen – fanden sich an der Innenseite des Höschens, und zwar bis zu drei cm oberhalb der Beinausschnitte. Auf diese bemerkenswerte Entdeckung hatte der zuständige Sachbearbeiter im Hessischen Landeskriminalamt frühzeitig den Leiter der Sonderkommission aufmerksam gemacht, der hierüber in einem Aktenvermerk am 22.8.1986 festhielt:

„An der roten Hose der Melanie befanden sich innen Klettfrüchte, die an sich (Meinung Dr. Sonnberg) nicht von der Leichenablage herstammen können. Zu Lebzeiten hätte sich jedes Kind davon befreit (kratzige Dinger); entweder Hose ausgezogen oder Klettfrüchte entfernt!“

Dieser völlig richtige Befund ließ sich auch nicht mit der Überlegung entkräften, daß das rote Höschen möglicherweise am Saum schon etwas ausgefranst war. Auch wenn die drei cm tief an der Innenseite des Höschens anhaftenden Kletten während des Tragens nicht ständig auf der Haut aufgelegen haben, so hätte das Kind sie bei jedem Bewegungsvorgang bemerkt und sofort abzustreifen versucht.

War es somit höchstwahrscheinlich, daß die Klettfrüchte an der Innenseite der roten Hose und die zwei an der Unterhose sichergestellten Klettfrüchte nicht zu Lebzeiten angetragen worden sind, und war es weiterhin wahrscheinlich, daß diese Klettfrüchte nicht von der Leichenablage herrühren konnten, dann gibt es nur eine Antwort. die mit ebenso hoher Wahrscheinlichkeit richtig ist: Die rote Hose wurde Melanie erst übergezogen, als sie bereits tot war.

Dieser Befund wird in seiner Beweiskraft noch verstärkt durch ein anderes Untersuchungsergebnis: An der Unterhose der Melanie fand sich eine ungewöhnlich große Zahl von Fasern der Schonbezüge vom Rücksitz des Pkw's der Familie Weimar, und zwar insgesamt 265 Fasern (178 Fasern unmittelbar auf der Unterhose sowie 87 Fasern auf der Innenseite des roten Höschens). Diese Fasern wurden vom Hessischen Landeskriminalamt mit einem unmittelbaren Kontakt zwischen Unterhose und Schonbezügen erklärt. In einem Gutachten vom 20.3. 1987 heißt es hierzu:

„Die an dieser Unterhose vorgefundenen. zahlreichen inkriminierten Fasern sind lediglich durch eine sekundäre Faserübertragung beim Anziehen der hauptsächlich an der Außenseite mit inkriminierten Fasern behafteten Hose (gemeint: das rote Höschen) nicht zwanglos erklärlich. Es ist daher davon auszugehen, daß es nach dem Anziehen der Unterhose zu einem Kontakt zwischen dieser und dein Spurengeber (gemeint: Schonbezug von den Rücksitzen) kam.“

Dieser Befund schafft einen weiteren starken Hinweis darauf, daß Melanie die rote Hose erst übergezogen erhielt, nachdem sie zuvor lediglich mit dem T-Shirt und dem Unterhöschen bekleidet im Pkw der Eheleute Weimar transportiert worden war.

Auch hier kann es natürlich – wenn der Befund für sich betrachtet wird – andere Erklärungen geben: Melanie kann aus einer verspielten Eingebung heraus während der Fahrt im Pkw ihr rotes Höschen aus und auch wieder angezogen haben, was die Faserspuren von den Schonbezügen auf dem Unterhöschen zwanglos erklärlich machte. In der Gesamtschau jedoch fügt sich dieser Befund nahtlos ein in den gesamten Spurenkomplex.

6. Vergessene Sachbeweise: „Dicke, helle Fasern“

Im Zuge der weiteren Ermittlungen sind die Kletten an der Innenseite des roten Höschens und ihre mögliche Signifikanz für die Rekonstruktion des (Nach-)Tatgeschehens völlig aus dem Blick geraten. In den Ermittlungsakten werden sie zuletzt im Oktober 1986 erwähnt. Am 25. Oktober 1986 wurde Monika Weimar in Haft genommen.

Auch eine andere möglicherweise bedeutsame Spur geriet alsbald in Vergessenheit. Der analytische Eifer, mit dem die Fasern an der Kleidung und den Körpern der Kinder auf ihre Zuordnung zu Kleidungsstücken der Monika Weimar hin untersucht worden sind, ließ – ganz objektiv gesprochen und ohne jeden subjektiven Vorwurf – offenbar keinen Raum mehr für Untersuchungen, die möglicherweise die Beschuldigte ganz entscheidend hätten entlasten können. Es geht um „dicke, helle Fasern“, über die der zuständige Sachbearbeiter des Hessischen Landeskriminalamts dem Leiter der Sonderkommission erstmals in einem Telefongespräch am 22.8.1986 berichtete. Der hierüber aufgenommene Aktenvermerk gleichen Datums hat den folgenden Wortlaut:

„Weiter wurden Fasern festgestellt (abgeklebte Arme und Beine der Leichen), die bisher nicht zugeordnet werden können. Dabei handelt es sich um dicke. helle Fasern (Teppichfasern? Teppichboden?) – diese können auch von hellgrüner oder hellblauer Farbe (zum Beispiel) sein. In diesem Zusammenhang ist der Wohnbereich Weimar abzuklären (hat aber zunächst Zeit).“

Daß derartige „dicke, helle“ Fasern, die nicht den Schonbezügen des Pkw und auch nicht der Kleidung der Monika Weimar zugeordnet werden konnten, gesichert worden sind, war von dem Sachverständigen des Hessischen Landeskriminalamtes auch in der Hauptverhandlung in Gießen nochmals bestätigt worden. In der Hektik der übrigen Ermittlungsaktivitäten ist die sein Spurenkomplex aber nicht mehr nachgegangen worden. obwohl er zur Entlastung der Beschuldigten und zur Bestätigung ihrer Darstellung eine eminente Bedeutung hätte bekommen können:

Was machte diese Fasern bedeutsam? Es waren Fasern, die in ihrer Größe und Morphologie von dem Sachverständigen am ehesten den Fasern eines Teppichs oder Teppichbodens zugeordnet worden sind, was einen Hinweis auf den Wohnbereich der Kinder gab. (Tatsächlich ist auf einem der Fotos von der Wohnung der Eheleute Weimar ein hellblaues größeres Teppichbodenstück im Eingangsbereich der Wohnungstür zu erkennen.) Es war weiterhin eine Mehrzahl von Fasern, die als „dicke, helle Fasern“ an den unbekleideten Armen und Beinen beider Kinder sichergestellt worden sind. Man hat sich zu vergegenwärtigen, wie glatt und fein die Haut von Kindern, Mädchen zumal, im Alter von fünf und sieben Jahren ist. Es ist höchst unwahrscheinlich, daß diese Mehrzahl von „dicken, hellen“ Fasern über einen Zeitraum von anderthalb Stunden an den unbekleideten Körperflächen beider Kinder haften bleibt, während sie im Freien umherlaufen und spielen. Jeder Sachverständige, der sich in den Landeskriminalämtern mit Fasern und Faserverlusten infolge von Bewegungsabläufen befaßt, wird dies bestätigen. Die „dicken, hellen Fasern“ an den unbekleideten Körperflächen beider Kinder schufen somit ein nachdrückliches Indiz dafür, daß sie sich vor ihrem Tode nicht noch längere Zeit spielend außerhalb der Wohnung aufgehalten hatten. Leider ist dem nicht mehr nachgegangen worden. Die Untersuchungsdirektive „Wohnbereich Weimar abklären“ blieb unerledigt.

Theoretisch läßt sich natürlich auch daran denken, daß beide Leichname vor ihrer Ablage noch in einem größeren Textil – z.B. einem Teppich – transportiert worden sind. Dies macht allerdings wenig Sinn, da die große Zahl von Fasern der Schonbezüge aus dem Pkw, die an der Kleidung und am Körper vor allem der Melanie festgestellt worden sind, nur erklärlich ist, wenn ihr Leichnam (auf der Fahrt vom Bengendorfer Grund zum Parkplatz an der Landstraße 3255) ohne eine derartige Umhüllung weggebracht worden ist. Für die dann dort erfolgte Ablage – der Leichnam der Melanie wurde ,mit einem gewissen Schwung“ über die Brennesselwand geworfen – wäre eine derartige Umhüllung hinderlich gewesen.

7. Übersehene Sachbeweise: Das Fehlen von Sand

Erst in der neuen Verhandlung in Gießen trat zutage, mit welcher Sorgfalt die Leichname der Kinder sowie ihre Kleidung beim Hessischen Landeskriminalamt auf Sandspuren untersucht worden war. In Fulda hatte man sich nur mit dem Umstand befaßt, daß die von den Kindern getragenen Sandalen keine Sandspuren aufwiesen, von der systematisch angestellten Nachsuche an der gesamten Kleidung aber augenscheinlich nichts gewußt. So zeigte das offenbar erstmalig im Gerichtssaal in Gießen erfolgte Öffnen der zwei Plastiktüten, in denen die von den Kindern am 3.8.1986 getragenen Unterhöschen asserviert worden waren, daß beiden Kleidungsstücken jeweils kleine Pipetten beigefügt waren, in denen sich je 15-20 winzige Sandkörner befanden. Diese Unterhöschen waren jedoch die Unterhöschen vom Vortage; bei den Unterhöschen, mit denen die Leichname bekleidet waren, wie auch bei der übrigen Wäsche, insbesondere den Socken, wurden keinerlei Sandspuren gefunden. Auch in den Sandalen wurde, obwohl das Fußbett bei beiden Paaren bereits eingerissen war, keine einzige Sandkrume gefunden. Dieser Gesamtbefund – keinerlei Sandanhaftungen, weder an den Körpern beider Kinder noch an ihrer Kleidung noch an ihrem Schuhwerk – macht es ebenfalls wenig wahrscheinlich, daß die Kinder noch anderthalb Stunden im Freien gespielt haben, ehe sie auf ihren Mörder trafen:

Sand gab es nicht nur in der Sandkiste, wo eine Nachbarin die Kinder noch am Vormittag spielend gesehen haben wollte; Sand gab es vor allem auf dem Schotterweg, auf dem ein Ehepaar, das eben diese Nachbarin zuvor besucht hatte, die Kinder ihnen zuwinkend gesehen haben wollte. Am 4.8.1986 herrschte außerdem eine brütende Hitze. Sollen die Kinder etwa zwischen den Zehen und an den Fußsohlen trotz der Hitze nicht geschwitzt haben? Soll Staub und Sand sich ihren schwitzenden Füßen und den an den Schweißstellen feuchten Socken trotzdem nicht mitgeteilt haben? Dies ist wenig wahrscheinlich.

Alles in allem: Auch das Fehlen jeglicher, auch nur winziger Sandspuren in der Bekleidung, an den Füßen und dem Schuhwerk der Kinder schafft ein starkes Indiz dafür, daß sie tatsächlich nicht noch anderthalb Stunden in der Sandkiste gespielt und auf dem Schotterweg vor den Häusern der Ausbacher Straße herumgelaufen sind. bevor sie getötet wurden.

8. Weitere gerichtsmedizinische Befunde

Die Pietät gegenüber den Opfern und das Mitgefühl gegenüber den Angehörigen machen es menschlich verständlich, wenn die Frage wie die Opfer zu Tode gekommen sind, mit Zurückhaltung behandelt wird. Diese Zurückhaltung ist jedoch dann gefährlich – und für die Aufklärung mitunter verhängnisvoll –, wenn sie zu kriminalistischen Fehlschlüssen führt. So fand sich in dem bereits erwähnten Papier zweier Mitglieder der Sonderkommission vom 19.8. 1986 der Satz: „Beide Kinder wurden nicht mit brutaler Gewalt getötet, sondern auf eine 'sanfte Art:' Dies wurde als Indiz für eine Tötung durch die Mutter verstanden – was naheliegenderweise ebenso unsinnig ist wie die umgekehrte Annahme, eine besonders grausame Tötung gebe regelmäßig einen Hinweis auf die Täterschaft eines Mannes. Bei beiden Kindern wurde ein Erstickungstod diagnostiziert – bei Karola durch Erwürgen, bei Melanie „durch Erwürgen bzw. möglicherweise durch eine Erstickung mit weicher Bedeckung“. Die in dem Obduktionsbericht gewählte Formulierung von der „...weichen Bedeckung“ mag die beiden Kriminalbeamten in den Irrtum versetzt haben, die Kinder seien auf „sanfte“ Art getötet worden. Das war und ist ein krasser Irrtum. Denn der Tod durch Ersticken ebenso wie der Tod durch Erwürgen ist eine besonders grausame Form der Tötung.

Spann – der langjährige Direktor des Instituts für Rechtsmedizin in München – beschreibt den Tod durch Erwürgen wie folgt

„Nach Tatschilderungen dauert das Erwürgen relativ lange, da es eine regelrechte Überwältigung des Opfers nötig macht, und sich daher über einen Zeitraum von fünf bis zehn Minuten, manchmal sogar noch länger, hinzieht. Drei Minuten anhaltendes Würgen ist jedenfalls das Minimum an Zeitaufwand für die Tötung eines Menschen. Das gilt auch für Kinder. Nur bei erheblich Kranken, insbesondere bei Herzkranken, können kürzere Zeiten angenommen werden.“ (Maresch/Spann, Angewandte Gerichtsmedizin, 2. Aufl., S. 67 – Hervorhebung durch den Verfasser)

Der Tod durch Ersticken, also das Zuhalten von Mund und Nase, das Verschließen der Atemwege, ist nicht minder grausam. Die Behinderung der Abatmung führt zu einer schnellen Ansammlung von Kohlensäure im Blut, durch die sich das subjektive Bild der Erstickung verändert. Es tritt – wie der Nestor der deutschen Rechtsmedizin, Otto Prokop, es formulierte – die „quälende Atemnot des Erstickens“ (Prokop/Göhler, Forensische Medizin, 3. Aufl., S. 103) auf. Zur Bewußtlosigkeit kommt es frühestens nach anderthalb Minuten, es sei denn, der Täter verschließt nicht nur die Atemwege, sondern unterbricht durch einen Druck auf die Halsschlagadern zugleich die Blutzufuhr ins Gehirn. Dann mag die Bewußtlosigkeit schon früher eintreten. Nach den Obduktionsbefunden kam es bei Melanie hierzu nicht. In allen Lehrbüchern der Rechtsmedizin wird als eine typische vegetative Reaktion – als eine Folge der Ausschüttung von Streßhormonen (Todesangst) – das Einnässen bzw. Einkoten des Opfers während des Todeskampfes beschrieben. Demgegenüber zeigte die Wäsche sowohl von Karola als auch von Melanie keinerlei Stuhl oder Urinspuren. Die Unterhöschen waren – wie es ein Kriminalbeamter ausdrückte – „blütenweiß' , wie frisch angezogen. Zwar kommt es auch vor, daß die erfahrungsgemäß zu erwartenden vegetativen Reaktionen gelegentlich ausbleiben. Es müßte aber schon ein ungewöhnlicher Zufall sein. daß bei beiden Opfern es zu keinerlei vegetativen Reaktionen gekommen ist, obwohl sie jeweils über einen Zeitraum von minimal drei bis maximal acht Minuten gewürgt bzw. ihnen die Atemwege verlegt wurden. Die geringe Wahrscheinlichkeit eines solchen Zufalls schafft umgekehrt ein starkes Indiz dafür, daß die Kinder nicht erst im Freien, sondern bereits in der Wohnung getötet wurden, ihnen dort nach dem Einnässen ein frisches Höschen überzogen wurde, ehe sie dann aus der Wohnung geschafft wurden. Hierzu paßt, daß bei Melanie keinerlei, bei Karola lediglich eine minimale Menge von 4 ml Urin in der Blase gefunden wurde.

Das Landgericht Fulda hatte derartige Überlegungen seinerzeit mit dem Hinweis abgetan, daß ein anläßlich der Tötung der Kinder in der Wohnung geschehenes Einnässen erhebliche Urinspuren hinterlassen haben müsse, sei es im Bett des Kindes, sei es an anderer Stelle in der Wohnung. Nur: Wenn Vater oder Mutter der Mörder war, sollte es ihm (oder ihr) nicht möglich gewesen sein, solche Spuren zu beseitigen? Und: Die Bettwäsche wurde erst elf Tage nach der Vermißtmeldung sichergestellt. Sie wurde lediglich auf Fasern untersucht.

9. Atmosphärische Weichenstellung: die gesplitterte Frontscheibe

In jedem Kriminalfall gibt es Beweise, die keine sind, und die dennoch manchmal eine gewaltige Schubkraft für die Überzeugungsbildung zu entfalten vermögen – zum Nachteil des Angeklagten. Ein Beweis dieser Art war die Einsplitterung der Frontscheibe des von der Familie gefahrenen VW-Passat. Diese Einsplitterung war bereits am Nachmittag des 4.8.1986 von Polizeibeamten festgestellt worden. Bei ihren ersten Anhörungen hatte Monika Weimar angegeben, daß sie bei ihrer Fahrt in den Ort von einem LKW überholt worden sei. Bei diesem Überholvorgang sei von außen gegen die Scheibe ein Stein geflogen. der zur Splitterung der Frontscheibe geführt habe.

Die Sonderkommission mißtraute dieser Angabe – zu Recht. Eine in Zusammenarbeit mit dem Fraunhofer-Institut in Freiburg durchgeführte Untersuchung ergab, daß die Frontscheibe aufgrund eines Anstoß von innen eingerissen war. In ihrer Anhörung am 28.8.1986 – konfrontiert mit dieser Erkenntnis – revidierte Monika Weimar ihre frühere Darstellung und erklärte die Beschädigung jetzt mit einem Abrutschen während des im Wageninneren mit Kevin Pratt durchgeführten Geschlechtsverkehrs, wobei ihre Ferse gegen die Scheibe schlug. Dies sei allerdings nur eine Vermutung, die Einsplitterung habe sie erst am nächsten Morgen, als sie in den Ort gefahren war, gemerkt.

Diese Erklärung schien den Kriminalbeamten „nicht schlüssig“; daß sie falsch war, konnte allerdings auch nicht stringent bewiesen werden. Indirekt schien sich dies aber daraus zu ergeben, daß Kevin Pratt, als Monika Weimar nach dem Zusammensein im Wagen ihn wieder zur Kaserne brachte, vom Beifahrersitz aus einen Riß in der Scheibe nicht gesehen haben wollte. Das Landgericht Fulda hielt dies für glaubhaft und kam in seinem Urteil vorn 8. 1. 1988 so zu der abschließenden Feststellung:

„Die Kammer ist davon überzeugt, daß die Beschädigung der Windschutzscheibe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tötung der Kinder steht, und daß die Angeklagte insoweit den wahren Hergang nicht preisgibt. weil er sie als Täterin entlarven würde.“ (Urteil, S. 60)

Hierbei wurde zweierlei nicht bedacht: Daß Kevin Pratt die Beschädigung an der Frontscheibe bei der Fahrt in die Kaserne nicht bemerkt hatte, war nur dann geeignet, die Darstellung Monika Weimars zu widerlegen wenn das Bild des Schadens zwischen dem Zeitpunkt seiner Entstehung und dem seiner Entdeckung völlig identisch geblieben ist, und insbesondere ausgeschlossen werden konnte, daß das Schadensbild sich auf der an das nächtliche Beisammensein anschließenden Fahrt der Monika Weimar von der Kaserne in Bad Hersfeld zu ihrer Wohnung in Philipsthal – Wegstrecke 22 km – sich verändert hatte. Dies konnte jedoch gerade nicht behauptet werden: Ein zunächst kleiner und kaum sichtbarer Riß in einer Verbundglasscheibe kann sich durch Erschütterungen während der Fahrt erheblich vergrößern. Ein, zwei Schlaglöcher können die Konfiguration der Einsplitterung völlig verändern. Gravierender war jedoch noch ein anderer Mangel an Überlegung: Wer den Sprung in der Frontscheibe in Zusammenhang mit der Tötung der Kinder brachte, mußte annehmen, daß eines der beiden Kinder sich auf einem der Vordersitze befunden hat, während es von dem Täter überwältigt worden ist, und es hierbei zu Abwehrbewegungen, die schließlich zur Ansplitterung der Scheibe geführt haben. gekommen ist. Völlig übersehen wurde jedoch hierbei, daß Fahrer– und Beifahrersitz überwiegend aus Wollfasern gefertigt waren; nach einem Gutachten des Hessischen Landeskriminalamts vom 20.3.1987 wurde bei beiden Kindern jedoch nur eine geringe Zahl von Wollfasern aus den Vordersitzen gefunden, demgegenüber jedoch sehr viele Chemiefasern, wie sie in den Schonbezügen der Rücksitzbank verarbeitet worden waren. Dieser vom Landgericht Fulda übergangene Befund belegt eindeutig: Die Einsplitterung der Scheibe kann nicht mit Abwehrbewegungen eines der Kinder während des Tötungsakts erklärt werden. Sie hatte keinen Tatzusammenhang - jedenfalls keinen unmittelbaren.

10. Schluß

Die Probleme des Zeugenbeweises sind hier nicht abgehandelt worden. In dem Verfahren in Gießen gab es Zeugen, die von Geständnissen oder geständnisähnlichen Äußerungen des Reinhard Weimar berichteten. Es gab wiederum Zeugen, die weiterhin Stein und Bein schworen, die Kinder noch am Vormittag des 4.8.1986 gesehen zu haben. Der Verfasser – wie auch mancher andere Verfahrensbeteiligte – hatte sich während des Verfahrens wiederholt insgeheim gewünscht, restlos alle Zeugen – ob mit Schwur oder ohne – in die Wüste zu schicken.

Die Vorstellung eines objektivierten, allein auf Sachbeweismittel gestützten Wahrheitsfindundungsprozesses mag demgegenüber faszinieren. Dennoch: Auch Sachbeweismittel sind nicht immer sachlich. Gerade ihre häufig zwingend erscheinende Beweiskraft verführt ihre Interpreten – die Sachverständigen aus den Bereichen der Kriminalistik und Rechtsmedizin – gelegentlich zu Thesen, wo Vorsicht nur Hypothesen erlauben würde. Die Einflüsterungen des Vorurteils behalten auch bei der Würdigung von Sachbeweisen ihr Spiel. Unabdingbar ist stets eine sorgfältige Analyse von Beweisgrundlagen und Methodik. Erst dann gilt das Goethe-Wort von der „Vernunft und Wissenschaft“ als „des Menschen allerhöchste Kraft“. Der persönliche Eindruck – Ursprung mancher Befangenheit – darf bei der Entfaltung dieser Kraft keine Rolle spielen.

Monika Böttcher, geschiedene Weimar, ist freigesprochen worden. Ich hoffe, ihr ist Gerechtigkeit geschehen. Für Melanie und Karola Weimar hat es sie nicht gegeben.

 

 
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